Wegzug & Exit Tax

Wegzug aus Deutschland braucht mehr als einen neuen Wohnsitz.

Bei Unternehmern, Gesellschaftern und vermögenden Privatpersonen entscheidet nicht allein das Zielland. Maßgeblich sind deutsche Nachlaufregeln, Beteiligungen, stille Reserven, Ansässigkeit, wesentliche Inlandsinteressen und die belastbare Dokumentation des tatsächlichen Lebensmittelpunkts.

Wann das Thema relevant wird

AStG

Beteiligungen im Privatvermögen

Wesentliche Beteiligungen können bei Wegzug eine Wegzugsbesteuerung auslösen, auch wenn kein Verkauf stattfindet.

Ansässigkeit

Umzug in die VAE oder andere Drittstaaten

Ein steuerlich wirksamer Wegzug erfordert mehr als Visum, Wohnung oder Gesellschaftsgründung im Ausland.

Nachlauf

Fortbestehende deutsche Interessen

Immobilien, Beteiligungen, Geschäftsleitung, Familie, Bankkonten oder Mandate können weiter steuerlich relevant bleiben.

Typische Prüffragen

  • Welche Beteiligungen, stillen Reserven und sonstigen Vermögenswerte bestehen vor dem Wegzug?
  • Greifen Wegzugsbesteuerung, erweiterte beschränkte Steuerpflicht oder andere AStG-Regeln?
  • Wo liegt künftig der tatsächliche Lebensmittelpunkt und wie wird er belegt?
  • Bleiben Geschäftsleitung, Betriebsstätte, wesentliche Interessen oder Einkunftsquellen in Deutschland?
  • Welche Fristen, Stundungsfragen, Mitwirkungspflichten und Dokumentationspunkte müssen vor Umsetzung geklärt werden?
  • Wie passt der Wegzug zu Gesellschaften, Stiftungen, Holdings, Bankkonten und späteren Ausschüttungen?

Ergebnis der Beratung

  • Wegzugs- und Exit-Tax-Check mit Risikostufen und offenen Punkten.
  • Dokumentenliste für Steuerberater, Bank, Immigration, Gesellschaften und Family Office.
  • Zeitplan für Umzug, Strukturmaßnahmen, Bewertungen und steuerliche Abstimmungen.
  • Klare Abgrenzung, welche Aussagen ohne Mandat und lokale Beratung nicht belastbar getroffen werden können.

Vertiefung aus der Steuerlandkarte

  • Der lokale Steuersatz des Ziellands ist nur ein Baustein; deutsche Nachlaufregeln können weiter greifen.
  • Bei Zero-PIT- und Territorialstaaten sind § 6 AStG, § 2 AStG, CFC, DBA und Substanz getrennt zu prüfen.
  • Substanzielle Ausschüttungen, Veräußerungen, Liquidationen oder spätere Änderungen können Stundung oder Rückkehrerlogik gefährden.
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